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Meldepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände
Bis zum 31.10.2024 müssen Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.